Das Landesarbeitsgericht ist die zweite Instanz. Es verhandelt und entscheidet über Berufungen und Beschwerden. Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, wenn die Berufung durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde oder wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.
Die Berufung können Sie nicht selbst einlegen. Sie muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft oder des Arbeitgeberverbandes erhoben werden.
An der Berufungsverhandlung wirken ebenfalls eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter als Beisitzer mit. Auch hier wird der Sach- und Streitstand - auch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Parteien - nochmals ausführlich erörtert.
Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Revision an das Bundesarbeitsgericht möglich. Sie muss vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich im Urteil zugelassen werden.
Gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, sofern das Landesarbeitsgericht diese zugelassen hat.