Landesarbeitsgericht Hamm

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Historie

Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
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In der Vergangenheit gab es verschiedentlich Ansätze, die bei Leistung abhängiger Arbeit entstehenden Probleme durch besondere Gerichte klären zu lassen. Zu erwähnen sind aus jüngerer Zeit die napoleonischen Gewerbegerichte zu Anfang des 19. Jahrhunderts, die preußischen Gewerbegerichte ab 1849 und die durch das Gewerbegerichtsgesetz von 1890 installierten Gewerbegerichte, die mit einem unparteiischen Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern besetzt waren, die jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern benannt wurden. Neben diesen Gewerbegerichten gab es ab 1904 Kaufmannsgerichte, deren Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben mussten.

Mit dem ab 01.07.1927 in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsgesetz traten an die Stelle der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte die Arbeitsgerichte als selbständige staatliche Gerichte, deren Besetzung den heutigen Arbeitsgerichten entsprach. Die Berufungsgerichte und das Revisionsgericht waren jedoch der ordentlichen Gerichtsbarkeit angegliedert. Die Kammern der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte verhandelten mit einem rechtsgelehrten Vorsitzenden und je einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmerbeisitzer, welche auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften auf Dauer von drei Jahren berufen wurden. Das Reichsarbeitsgericht bestand nur aus einem Senat, der dem 3. Zivilsenat des Reichsgerichts angegliedert war und dem insgesamt acht Berufsrichter angehörten. Dieser arbeitsgerichtliche Senat verhandelte mit drei Berufsrichtern und je einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmerbeisitzer.

Unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg nahmen zunächst die ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit für Arbeitsrechtssachen wahr. Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 21 vom 30.03.1946 wurde der Wiederaufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit eingeleitet. Die Eigenständigkeit der Arbeitsgerichte wurde in der Weise gefestigt, dass nunmehr beide Instanzen, Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte, von der ordentlichen Gerichtsbarkeit getrennt waren und als selbständige staatliche Gerichte fungierten. Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte waren ausschließlich der Obersten Arbeitsbehörde der Länder unterstellt.

Durch das Grundgesetz wurde im Jahre 1949 verfassungsrechtlich für jede Gerichtsbarkeit ein Oberster Gerichtshof des Bundes und damit eine Revisionsinstanz auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit eingeführt. Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes am 01.10.1953 wurde das Kontrollratsgesetz Nr. 21 aufgehoben und die organisatorische Trennung von ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit konsequent fortgesetzt.


 

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