Landesarbeitsgericht Hamm

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Sitzungsergebnisse

Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.


AktenzeichenTenor
10 TaBV 59/11Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.07.2011 abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Personen Zugang zu Arbeitsplatzrechnern (PCs) im Betrieb der Arbeitgeberin zu gewähren, die nicht Benutzer mit eigener Zugangskennung sind und die kein persönliches Passwort zugeteilt erhielten.

Der Arbeitgeberin wird ferner aufgegeben, es zu unterlassen, Personen unter Verwendung eines PC-Passwortes einer anderen bei der Arbeitgeberin beschäftigten Person Zugang zu einem Arbeitsplatzrechner (PC) im Betrieb der Arbeitgeberin zu gewähren.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
10 TaBV 61/11Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.08.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
10 TaBV 67/11Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.07.2011 abgeändert.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1. 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
13 Sa 1300/11Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.05.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
13 Sa 1412/11Auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.03.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.510,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
13 Sa 1646/11Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.09.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.509,33 € brutto abzüglich 6.756,60 € netto zu zahlen

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

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