Landesarbeitsgericht Hamm

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Leitsätze

Hier finden Sie die neuesten Leitsätze zu Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm.

Die Entscheidungen werden in der Regel im Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW-E externer Link, öffnet ein neues Browserfenster veröffentlicht.

In Klammern angegeben finden Sie das Datum der Entscheidung.

15 Sa 708/11 (03.11.2011)

Zeigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei der Strafverfolgungsbehörde an, kann die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte nur dann zu einer kündigungsrelevanten Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten führen, wenn sich die Anzeige als unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers (oder seiner Repräsentanten) erweist.

15 Sa 972/11 (01.12.2011)

Während der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit untersagt, die für den Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet. Auf das Vorliegen von Fällen konkreter Pflichtverletzung im Sinne etwa eines Nachweises direkter Geschäftsabschlüsse kommt es nicht an.

18 Sa 7/10 (09.09.2011)

Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern im Rotationssystem in die Tarifgruppe 2 gemäß § 2 Abs. 7 des Entgelttarifvertrages für die Systemgastronomie (Arbeitnehmer/in im Rotationssystem nach 12 Monaten) ist lediglich die Beschäftigungszeit im aktuellen Arbeitsverhältnis maßgeblich. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern bleiben auch dann außer Betracht, wenn diese Zeiten im gleichen System abgeleistet wurden.

8 Sa 1099/11 (19.01.2012)

Kein Wegfall des Anspruchs auf Zahlung betriebsüblichen Weihnachtsgeldes durch  jahrelange beanstandungsfreie Weiterarbeit, keine Verwirkung.

8 Sa 949/11 (01.12.2011)

Auslegung einer Beklagtenbezeichnung nach erkennbar gewordenen Umständen; Unmaßgeblichkeit später offengelegter gegenteiliger Umstände bei gleichzeitigem Antrag auf Rubrumsberichtigung
Erhebt der bei der K. GmbH und Co. KG beschäftigte Kläger unter Beifügung des von dieser verfassten Kündigungsschreibens Klage gegen die ebenfalls existente und unter derselben Anschrift tätige Fa. K. Holding GmbH und Co. KG, so wird das Auslegungsergebnis einer lediglich unrichtigen und deshalb berichtigungsfähigen Beklagtenbezeichnung nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger im Zusammenhang mit einem nachfolgend gestellten förmlichen Antrag auf Rubrumsberichtigung Umstände vorträgt, welche nahelegen, dass die Klage ursprünglich bewusst gegen die in der Klageschrift bezeichnete K. Holding GmbH und Co KG als Konzernobergesellschaft gerichtet worden war.

10 TaBV 21/11 (02.12.2011)

Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, die überwiegend und schwerpunktmäßig am Boden Schulungs- und Trainingsaufgaben – auch von Cockpitmitarbeitern – wahrnehmen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Absatz 2 BetrVG, auch wenn sie im Range eines Flugkapitäns beschäftigt werden.

18 Sa 2049/10 (29.07.2011)

  1. Für die Frage, ob geringfügig Beschäftigte hinsichtlich ihrer Arbeitsvergütung entgegen § 4 Absatz 1 TzBfG, schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, kommt es auf einen Vergleich mit dem Bruttoentgelt vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter an.
  2. Es bleibt offen, ob der Wille, alle Arbeitnehmer sollten nach Berücksichtigung unterschiedlicher Steuersätze das gleiche Nettoentgelt erhalten, einen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung geringfügig Beschäftigter in Tarifverträgen oder in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Verfahren des Dritten Weges zustande gekommen sind, darstellen kann.
  3. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die nicht auf dem Verfahren des Dritten Weges zustande gekommen, sondern durch ein erzbischöfliches Dekret in Kraft gesetzt worden sind, verstoßen gegen § 4 Absatz 1 TzBfG, falls geringfügig Beschäftigte nach diesen Arbeitsvertragsregelungen ein geringeres Entgelt als das Bruttoentgelt vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter erhalten sollen (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2011 - 5 Sa 1351/10). Das gilt auch dann, wenn das Nettoentgelt der geringfügig Beschäftigten höher ist als das Nettoentgelt vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. An die Stelle der unwirksamen Vergütungsregelung tritt gemäß § 612 Absatz 2 BGB  die übliche Vergütung. Dies ist das Bruttostundenentgelt der Vollzeitbeschäftigten.

8 Sa 1245/11 (01.12.2011)

Arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt zur Verhinderung einer betrieblichen Übung bei Gratifikationsleistung

  1. Entgegen im Schrifttum erhobener  Bedenken kann die Entstehung einer betrieblichen Übung durch einen salvatorischen Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag verhindert werden. Einer jeweiligen Erneuerung des Vorbehalts anlässlich der Zahlung bedarf es nicht.
  2. Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach welcher die Zahlung eines Weihnachtsgeldes „von zur Zeit. 55 % der Monatsvergütung“ unter Ausschluss von Rechtsansprüchen für die Zukunft erfolgt, ist trotz Erwähnung von Berechnungsgrundlagen und Kürzungsregeln bei Fehlzeiten ausreichend transparent, da letztere erkennbar allein für den Fall zur Geltung kommen, dass sich der Arbeitgeber zur Leistung entschließt und so allein eine Selbstbindung hinsichtlich der Gleichbehandlung der Beschäftigten begründet.

19 Sa 858/11 (11.11.2011)

  1. Die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt führt in vorformulierten Arbeitsbedingungen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, ohne dass zu prüfen ist, ob die Regelung als Widerrufsvorbehalt aufrecht erhalten werden kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 27.07.2005, - 6 Sa 29/05-; offen gelassen BAG, 08.12.2010, - 10 AZR 671/09-)
  2. Der Herausgabeanspruch nach § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbZG ist jedenfalls in den Fällen auf die dem Verlangen vorhergehenden 2 Jahre begrenzt, in denen sich der Arbeitgeber darauf beruft, frühere Arbeitszeitnachweise entsprechend § 21 a Abs. 7 Satz 2 ArbZG nicht mehr zu besitzen.

8 Sa 1021/11 (24.11.2011)

Eine formularmäßige arbeitsvertragliche Klausel, nach welcher eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Weihnachtsgratifikation mit einem bestimmten Prozentsatz „der vom Arbeitgeber jeweils pro Jahr festgelegten Höhe“ zusammen mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird, stellt keinen Freiwilligkeitsvorhalt dar, sondern begründet ein einseitiges Leis-tungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers i.S.d. § 315 BGB, welches trotz fehlender Angabe von Kriterien der Leistungsbestimmung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält.

18 Sa 437/09 (05.08.2011)

Ärzte ohne Facharzttitel sind gem. § 3 TVÜ-Ärzte-KF in die Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 1 desTVÜ-Ärzte-KF überzuleiten. Die bisherigen Zeiten nicht-fachärztlicher Tätigkeit werden im Rahmen der Stufenfindung nicht berücksichtigt (entgegen LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2009 - 8 Sa 1711/08).

8 Sa 781/11 (17.11.2011)

Ist die Klageschrift nicht oder nur mit einer Paraphe unterzeichnet, so kann die gleichzeitige Einreichung einer beglaubigten Abschrift mit korrekt unterzeichnetem Beglaubigungsvermerk den dargestellten Mangel nur bei Personenidentität der Unterzeichner überwinden. Andernfalls kann nicht angenommen werden, dass bei Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks der Wille vorhanden ist, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.

8 Sa 733/11 (07.11.2011)

Anforderungen an die Darlegung des prognostizierten Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei nicht zeitgerechter Umsetzung der geplanten Organisationsänderung.

18 Sa 973/10 (15.07.2011)

Die in § 32 Absatz 1 Buchstabe a) BAT-KF geregelte Altersgrenze ist wirksam. Sie stellt insbesondere keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar.

19 Sa 2114/10 (16.09.2011)

Der finanzielle Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden sowie für den Verzicht auf Altersermäßigung nach Maßgabe der Mehrarbeitsvergütungsordnung für Beamte in NRW stellt bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften einen Verstoß gegen § 4 Absatz 1 TzBfG dar.

10 TaBV 14/11 (23.09.2011)

Die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGBGKH im CGBe.V. ist keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Weder aus der Mitgliederzahl der GKH noch aufgrund ihres organisatorischen Aufbaus kann auf eine ausreichende eigenständige organisatorische Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Auch die in der Vergangenheit in Tarifgemeinschaft mit der DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren die Tariffähigkeit der GKH nicht (im Anschluss an BAG 05.10.2010 – 1 ABR 88/10 – AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7).

14 Ta 295/11 (14.06.2011)

  1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage gegen eine Kündigung besteht nunmehr wieder.
  2. Die Richtigkeit der Auffassung, dass ein solcher Antrag nicht geeignet ist, die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren, ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangen (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354), zweifelhaft geworden und als offene Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren erneut zu überprüfen.

8 Sa 495/11 (29.09.2011)

Eingruppierung eines Schmelzmeisters im Gießereibetrieb; Handlungs- und Entscheidungsspielraum Stufe 4.

8 Sa 463/11 (20.10.2011)

Erfasst der in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt „die Zahlung von Prämien und sonstigen Leistungen“, welche ggf. neben dem als Vergütung bezeichneten Monatsgehalt gewährt werden, so schließt dies die Einbeziehung laufend gezahlten Arbeitsentgelts nicht zweifelsfrei aus mit der Folge, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt gem. § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen ist.

8 Sa 665/11 (29.09.2011)

  1. Die in § 3 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk vorausgesetzte Arbeitsleistung von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr ist unter Berücksichtigung der tariflichen Stichtags- und Fälligkeitsregelung (01.12. diesen Jahres) innerhalb des Bezugszeitraums Januar bis November diesen Jahres zu erbringen (LAG Nürnberg, 07.08.2007, 6 Sa 243/07).
  2. Das tarifliche Erfordernis einer „tatsächlichen Arbeitsleistung“ von mindestens sechs Monaten ist dahingehend auszulegen, dass während eines Zeitraums von sechs Monaten im Bezugszeitraum irgendeine Arbeitsleistung erbracht worden sein muss. Nicht hingegen wird eine Mindestarbeitsleistung gefordert, welche auf der Grundlage der konkret ermittelten Tage mit tatsächlicher Arbeitsleistung der Hälfte der möglichen Arbeitstage im Bezugszeitraum entspricht (Abweichung von LAG Nürnberg aaO).

8 Sa 509/11 (08.09.2011)

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, welches „dem beruflichen Fortkommen förderlich ist“, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass in das Zeugnis die Abschlussklausel aufgenommen wird „Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute“.

15 Sa 410/11 (09.06.2011)

Im Rahmen von Gesprächen zu einem Aufhebungsvertrag ist der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht gehalten, dem Arbeitnehmer ohne dessen Aufforderung die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu ermöglichen.

11 Sa 2248/10 (21.07.2011)

  1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG verstößt eine Handhabung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Beweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Artikel 2 Absatz 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Mit den Grundgeboten des Rechtsstaats ist es deshalb nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben und nicht leichtfertig ohne erkennbaren Grund eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist (BVerfG aaOLS -; ebenso: (BVerfG 02.07.2001 – 1 BvR 2049/00 – AP BGB § 626 Randnummer. 170 unter II 1. a).
  2. Nach diesem Grundsatz blieb die Schadensersatzklage eines Krankenhauses gegen eine dort beschäftigte Ärztin und deren Lebensgefährten ohne Erfolg. Das Krankenhaus hatte seine Ersatzforderung damit begründet, dass es durch die von den beiden Personen anonym erstatteten Strafanzeigen, die deshalb durchgeführte staatsanwaltschaftliche Durchsuchung und die anschließende „Pressekampagne“ geschädigt worden sei, weil die noch am Tag der Durchsuchung erfolgte Unterrichtung der Medien durch die Staatsanwaltschaft zu einer „verheerenden Berichterstattung“ geführt habe und zu einem gegenüber den Vorjahren signifikanten Absturz der Zahl der Operationen und der Behandlungsfälle. Nach dem unterbreiteten Sachverhalt war nicht festzustellen, dass die Anzeigen wider besseres Wissen oder leichtfertig ohne erkennbaren Grund erstattet worden waren.

14 Sa 543/11 (11.10.2011)

  1. Auch der Arbeitsvertrag des Cheftrainers eines Profifußballvereins unterliegt ganz oder in einzelnen Bestimmungen der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB, wenn der Verein nicht substanziiert darlegt, dass der Vertrag oder die streitige Bestimmung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurde bzw. der Trainer - entgegen dessen konkreten Vortrag - auf den Inhalt der Bestimmungen trotz ihrer Vorformulierung Einfluss im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nehmen konnte.
  2. Eine Punktprämie, welche für jeden Meisterschaftspunkt, der unter der tatsächlichen Mitwirkung als Cheftrainer erzielt wird, die Zahlung eines bestimmten Betrages vorsieht, ist bei einer Freistellung des Trainers als Bestandteil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung vereinbarten Vergütung gemäß § 615 Satz 1 BGB fortzuzahlen.
  3. Der vertraglich vereinbarte Wegfall der Punktprämie im Falle einer Freistellung verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, wenn a) der Anteil der wegfallenden Punktprämie an der Gesamtvergütung mehr als 25% betragen kann oder b) der Wegfall bei jeder Freistellung auch ohne Sachgrund erfolgen soll.
  4. Letzteres gilt gemäß § 308 Nr. 4 BGB auch für Bestimmungen, die die Herausgabe eines Dienstwagens oder die zeitanteilige Kürzung einer Aufstiegsprämie im Falle der Freistellung des Trainers vorsehen.
  5. Eine einzelvertragliche, der AGB-Kontrolle unterliegende Ausschlussfrist, die für die „beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag“ gelten soll, erfasst auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  6. Eine solche Ausschlussfrist ist unwirksam. a) Sie verstößt gegen § 202 Abs. 1 BGB und ist deswegen gemäß § 134 BGB, § 306 BGB insgesamt unwirksam; § 139 BGB findet keine Anwendung (entgegen BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149) b) Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, denn sie weicht von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts, wie sie in § 202 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommen, in nicht zu vereinbarender Weise ab. Daraus ergibt sich zugleich ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. c) Sie verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB, denn eine Verkürzung der Verjährungsfristen stellt einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Vorschrift dar (im Anschluss an BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486; entgegen BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149).
  7. In einer bloßen Freistellung liegt keine konkludente Urlaubsgewährung.
  8. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer den Urlaub während der Freistellungszeit zu gewähren und ihm die zeitliche Konkretisierung zu überlassen. Deswegen besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, sich um die Gewährung von Urlaub zu bemühen (entgegen LAG Nürnberg, 29. August 2006, 7 Sa 676/05, LAGE BUrlG § 7 Nr. 44).

10 Sa 295/11 (29.07.2011)

Die nach § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 i.d.F. vom 05.04.2004 für die Metall- und Elektroindustrie NRW – TV ERA-APF -  vorgesehene Einmalzahlung schulden nur Arbeitgeber, die zur betrieblichen Einführung von ERA verpflichtet sind.

2 Sa 2343/10 (04.05.2011)

Aktivlegitimation der Treuhänderin für die pfändbaren Betrag des Nettoeinkommens bei Insolvenz des Arbeitnehmers; Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens; Bedeutung der Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Steuerkarte.

16 Sa 516/11 (18.08.2011)

Der Manteltarifvertrag des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks in NRW enthält keine eigenständige Regelung zum Verfall tariflicher Mehrurlaubsansprüche der Arbeitnehmer.

7 Sa 724/11 (02.09.2011)

Einzelfallentscheidung zur Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber infolge von „Mobbinghandlungen“.

17 Sa 340/11 (11.08.2011)

Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA besteht kein Anspruch der Beschäftigten auf Auszahlung des aus dem Vorjahr übertragenen Restvolumens – hier aus 2008 – im Folgejahr – 2009, wenn die Betriebsparteien keine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung abgeschlossen haben. Es erfolgt eine Übertragung bis zur Einigung der Betriebsparteien über ein System der leistungsbezogenen Bezahlung.

2 Sa 309/11 (1105.2011)

  1. Die Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nach § 85 SGB IX muss dem kündigenden Arbeitgeber erteilt werden.
  2. Wird die Zustimmung nach§ 85 SGB IX nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter beantragt und diesem auch trotz zwischenzeitlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses des zu kündigenden Arbeitnehmers nach § 613 a BGB erteilt, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebserwerber nach § 134 BGB i.V.m. § 85 SGB IX nichtig. Auf die von dem Insolvenzverwalter beantragte und von diesem nach Betriebsübergang erteilte Zustimmung kann sich der Betriebserwerber schon wegen der unterschiedlichen Anforderungen im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 89 SGB IX nicht berufen.

18 Sa 1587/09 (27.05.2011)

Eine Umgehung des § 613a BGB liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmer der Betriebsveräußerin zum Ausspruch von Kündigungen veranlasst werden, ohne dass die Betriebserwerberin konkrete Zusagen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebserwerberin zwei Drittel der Belegschaft kurze Zeit nach dem Ausspruch der Eigenkündigungen einstellt.

19 Sa 1951/10 (12.04.2011)

  1. Auswirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Kündigung auf eine vorgreifliche Kündigung über die noch nicht rechtskräftig entschieden war:
    Bei rechtskräftiger Entscheidung über eine Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers steht regelmäßig fest, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und zum Endtermin ein Arbeitsverhältnis bestand. Der Berufung gegen ein Urteil betreffend eine vorgreifliche Kündigung ist grundsätzlich der Boden entzogen (BAG, Beschluss vom 26.06.2008, 6 AZN 648/07, NZA 2008, Seite 1145).Ausnahmsweise ist eine vorgreifliche Kündigung vom Streitgegenstand des nachfolgenden Kündigungsschutzverfahrens ausgenommen, wenn dies in der Entscheidung über die nachfolgende Kündigung zum Ausdruck kommt. Dies kann sich auch aus dem Tatbestand des Urteils ergeben und ist dann anzunehmen, wenn eine vorgreifliche Einzelkündigung mit Angabe des Kündigungsdatums, Angabe Kündigungsgrundes und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung ausdrücklich im Tatbestand angeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieselbe Kammer über beide Kündigungen entscheidet und dies in dem Bewusstsein geschieht, dass ein Rechtsmittel gegen die vorgreifliche Kündigung eingelegt werden wird und soll.
  2. Die Zweiwochenfrist des § 626 II BGB beginnt im Fall des zulässigen Abwartens des Ausgangs eines Strafverfahrens mit der Kenntnisnahme von einer Verurteilung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann trotz Kenntnisnahme von einer Verurteilung des Arbeitnehmers noch die Übersendung des Protokolls der Sitzung und des Strafurteils abwarten, wenn er bei verständiger Sicht aus besonderem Anlass davon ausgehen konnte, zur sachgerechten Einleitung des Anhörungsverfahrens beim Betriebsrat und dessen Information auf die schriftlichen Urteilsgründe angewiesen zu sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Unterlagen des Strafverfahrens gerade zum Zweck der Information des Betriebsrates unver-züglich angefordert und dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgelegt werden. Dann beginnt die Frist des § 626 II BGB mit Erhalt des Protokolls und des Strafurteils.

10 Sa 1781/10 (15.07.2011)

Die Verwertung heimlicher Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen – etwa vom Kassenbereich eines Getränkemarktes – kann im Kündigungsschutzprozess in verfassungskonformer Einschränkung des § 6 b Absatz 2 BDSG zulässig sein, wenn sich der Arbeitgeber in einer notwehrähnlichen Lage befindet und die heimliche Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist.

19 Sa 258/11 (12.04.2011)

Im Fall einer fristlosen Kündigung, die rechtskräftig aus formalen Gründen für unwirksam befunden wurde, gerät der Arbeitgeber im Regelfall in Annahmeverzug, es sei denn, dass in einem Extremfall die Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung unzumutbar ist. Ein Extremfall ist nicht nur dann anzunehmen, wenn Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Persönlichkeitsrecht bedroht sind (BAG, GS, Beschluss vom 26.04.1956, 1/56; AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG). Ein Extremfall kann auch bei fortgesetzten schwerwiegenden Vermögensdelikten zu Lasten des Arbeitgebers vorliegen, wenn die Taten aufgrund der Umstände im Einzelfall besonders schwer wiegen. Das ist dann anzunehmen, wenn Vermögensstraftaten fortgesetzt und unter Ausnutzung der Position des Arbeitnehmers begangen werden und Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten aus dem Verhalten des Arbeitnehmers erkennbar sind.

8 Sa 373/11 (25.08.2011)

Bei der Berechnung der sechsmonatigen „Wartezeit“ gem. § 1 KSchG findet eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten aus den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern eines Gemeinschaftsbetriebes nicht statt.

15 Sa 78/11 (09.06.2011)

Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien nur zu berücksichtigen, soweit und sofern er in der Betriebsvereinbarung erkennbar seinen Niederschlag gefunden hat. Im Rahmen der praktischen Umsetzung der Betriebsvereinbarung kann ein vom Wortlaut abweichender Sinngehalt keine Berücksichtigung finden.

15 Sa 538/11 (16.06.2011)

Den Arbeitgeber trifft keine besondere Informations- oder Aufklärungspflicht, wenn bei einer Umgruppierung der einschlägige Tarifvertrag als Rechtsfolge eine bestimmte Stufenzuordnung nach sich zieht.

17 Sa 247/11 (26.05.2011)

Befand sich der Beschäftigte nach dem 30.09.2005 in einem im betrieblichen/dienstlichen Interesse liegenden Sonderurlaub, der vor dem 01.07.2008 endete, so erlischt der Anspruch auf die Besitzstandszulage, wenn er die Antragsfrist bis zum 30.09.2008 nicht wahrt.

8 Sa 726/11 (04.07.2011)

  1. Bietet der Arbeitnehmer nach längerer psychischer Erkrankung unter Vorlage einer vom behandelnden Facharzt ausgestellten „Arbeitsfähigkeitsbescheinigung“ erfolglos seine Arbeitskraft an und verlangt er aus diesem Grunde Vergütungszahlung wegen Annahmeverzuges, so hat der Arbeitgeber die fehlende Arbeitsfähigkeit zu beweisen (h. M.).
  2. Verneint der gerichtlich bestellte Sachverständige aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung, jedoch ohne Beiziehung der fachärztlichen Behandlungsunterlagen die vom Arbeitgeber behauptete Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zu dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, so ist der auf Ergänzung des Gutachtens gerichtete Beweisantrag des Arbeitgebers, der Gutachter möge die fachärztlichen Behandlungsunterlagen beiziehen, zum Nachweis der fehlenden Arbeitsfähigkeit nur geeignet, wenn zugleich die Möglichkeit dargelegt wird, dass deren Auswertung einen solchen Widerspruch zwischen ärztlicher Dokumentation einerseits und diagnostizierter Besserung der Symptomatik nebst Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit andererseits aufzeigt, dass hieraus überzeugungskräftig das Gegenteil – die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit – herzuleiten sei.
  3. Zu den gebotenen Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX gehört auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung. Die frühere Auffassung, dem Arbeitgeber stehe die Entscheidung hierüber frei, ist nach Einführung des § 84 SGB IX überholt. Im Weigerungsfall kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 280 BGB, § 823 Absatz 2 i.V.m. § 84 Absatz 2 SGB IX in Betracht.

14 Ta 106/11 (10.05.2011)

  1. Ob § 167 ZPO auf Ausschlussfristen, welche die schriftliche Geltendmachung einer Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit fordern, Anwendung findet, ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Juli 2008 (I ZR 109/05, NJW 2009, 765) wieder als offene Rechtsfrage anzusehen (vgl. Nägele/Gertler, NZA 2010, 1377; Kloppenburg, juris, PR-ArbR 7/2009 Anm. 5; a. A. Gehlhaar, NZA -RR 2011, 169).
  2. Soweit es auf diese Frage ankommt, besteht hinreichende Erfolgsaussicht für eine Zahlungsklage, bei der ohne vorherige Geltendmachung die Zustellung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt.

10 TaBV 1/11 (15.07.2011)

Längerfristig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind – auch trotz des Wegfalls der 24-monatigen Begrenzung – bei der Bemessung der Größe eines im Entleiherbetrieb zu wählenden Betriebsrats nicht zu berücksichtigen.

13 Sa 436/11 (15.07.2011)

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer, der den Alltag mit  Arbeitskollegen und Vorgesetzten zu einem Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!" verarbeitet hat, auf die durch Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit berufen kann.

16 Sa 653/10 (04.07.2011)

Eine Überleitungsvereinbarung, die anlässlich eines Betriebsübergangs abgeschlossen worden ist und die die Wahrung des Besitzstandes nach den AVR-Caritas in der Fassung vom 31.12.1996 bei künftiger Geltung des BAT-KF vorsieht, steht dem Wegfall des Urlaubsgeldes aufgrund der Neufassung des BAT-KF mit Wirkung zum 01.07.2007 nicht entgegen.

12 Sa 348/11 (17.05.2011)

Teilzeitbeschäftige, die Schichtarbeiti.S.d. der AVR leisten, haben lediglich einen dem Umfang ihrer Teilzeittätigkeit angepassten Anspruch auf die Schichtzulage nach VII der Anlage 1 zu den AVR in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Ein Verstoß gegen § 4 TzBfG liegt nicht vor.

8 Sa 387/11 (30.06.2011)

  1. Der Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden Arbeitsorten zu erbringen, kann vom Arbeitgeber die Erstattung von Fahrtkosten gem. § 670 BGB verlangen.
  2. Der so begründete Zahlungsanspruch ist nicht aufgrund der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelungen zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP verfallen. Die im Änderungstarifvertrag vom 09.07.2008 enthaltene neugefasste tarifliche Ausschlussfrist ist wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP als unwirksam anzusehen, ohne dass es nach Erlass der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) zu eines gesonderten Verfahrens gem. § 97 Abs. 5 ArbGG bedarf. Eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in dem Sinne, dass mit der Verweisung auf die „jeweils gültige“ Fassung des Tarifvertrages auf den Manteltarifvertrag vom 29.11.2004 Bezug genommen wird, über dessen Wirksamkeit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Aussage zulässt, scheidet aus Gründen der Intransparenz aus.

18 Sa 1170/10 (11.03.2011)

  1. Eine zweistufige tarifliche Ausschlussfrist, die eine Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung auch solcher Ansprüche anordnet, die - wie Ansprüche auf Annahmeverzugslohn - vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, verletzt das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), da sich das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers im Bestandsschutzrechtsstreit unangemessen erhöht, wenn ihn die Obliegenheit trifft, derartige Ansprüche während des noch laufenden Bestandsschutzverfahrens einzuklagen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07).
  2. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, entfällt; vielmehr beginnt die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche mit dem rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits. Die tarifvertragliche Regelung ist insoweit fortzubilden bzw. ergänzend auszulegen.

18 Sa 1794/10 (11.03.2011)

  1. Eine zweistufige tarifliche Ausschlussfrist, die eine Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung auch solcher Ansprüche anordnet, die - wie An-sprüche auf Annahmeverzugslohn - vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, verletzt das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), da sich das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers im Bestandsschutzrechtsstreit unangemessen erhöht, wenn ihn die Obliegenheit trifft, derartige Ansprüche während des noch laufenden Bestandsschutzverfahrens einzuklagen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07).
  2. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die zweite Stufe der tariflichen Aus-schlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, entfällt; vielmehr beginnt die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche mit dem rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits. Die tarifvertragliche Regelung ist insoweit fortzubilden bzw. ergänzend auszulegen.

19 Sa 443/11 (01.07.2011)

Auslegung im Einzelfall:

Die Vereinbarung einer Beschäftigungsgarantie nebst Abfindung im Gesellschafterbeschluss betrifft nicht den Fall der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers durch die Gesellschaft.

8 Sa 96/11 (26.05.2011)

Hat der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess erfolgreich die Abweisung des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags beantragt, so stellt es kein unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Arbeitnehmer im Folgeprozess um eine erneute arbeitgeberseitige Kündigung nunmehr seinerseits einen Auflösungsantrag stellt und diesen u. a. auf Tatsachen stützt, welche schon im Zeitpunkt des Vorprozesses vorgelegen haben und schon zu diesem Zeitpunkt zur Begründung eines eigenen Auflösungsantrags hätten vorgetragen werden können.

16 Sa 686/10 (09.06.2011)

Im Fall der Sicherungsabtretung einer Lohnforderung wegen rückständigen Unterhalts kann nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung in den nach § 850 d ZPO erweitert pfändbaren Bereich nicht mehr betrieben werden. Es handelt sich vielmehr um eine Insolvenzforderung, für die § 114 I InsO gilt.

16 Sa 1089/10 (16.06.2011)

  1. Informiert ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber entgegen § 32 II BAT-KF nicht unverzüglich über die Bewilligung einer unbefristeten teilweisen Erwerbsminderungsrente, so kann er in analoger Anwendung des § 162 BGB für die Zeit, für die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierdurch verzögert wird, keine Urlaubsabgeltung verlangen.
  2. Die urlaubsrechtlichen Regelungen des § 25 BAT-KF n.R. enthalten kein gegen-über dem gesetzlichen Urlaubsrecht eigenständiges „Urlaubsregime“.

2 Sa 630/10 (22.12.2010)

  1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ist nicht generell bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG aufgehoben.
  2. Die Einbeziehung eines grds. nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers in die soziale Auswahl bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung setzt voraus, dass kein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. Dies muss nicht ein freier Arbeitsplatz sein.
  3. Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erstellung der Namensliste entscheidend. Dies gilt auch dann, wenn später das Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Kündigung des bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf den Interessenausgleich mit Namensliste erklärt wird, auf der der Name des gekündigten Arbeitnehmers aufgeführt ist.

17 Sa 25/11 (19.05.2011)

Wird ein die unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährender Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund von dieser nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch späteren Bescheid für nichtig erklärt und eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA), sondern ruht gemäß § 33 Absatz. 2 Satz 5, 6 TV-BA. Der die Nichtigkeit feststellende Verwaltungsakt bindet die Gerichte für Arbeitssachen.

14 Ta 295/11 (14.06.2011)

  1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage gegen eine Kündigung besteht nunmehr wieder.
  2. Die Richtigkeit der Auffassung, dass ein solcher Antrag nicht geeignet ist, die Dreiwochenfrist des § 4 Ssatz 1 KSchG zu wahren, ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangen (vgl.. BVerfG 1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354), zweifelhaft geworden und als offene Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren erneut zu überprüfen.
  3. Dies gilt auch für die Annahme, dass die nachträgliche Zulassung einer solchen Klage nicht möglich ist.

14 Ta 289/11 (14.06.2011)

Trotz der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, 8. Juli 2010, C 246/09, NZA 2010, 869) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl BAG, 24. September 2009, 8 AZR 705/08, NZA 2010, 387) ist die Europarechtskonformität des § 15 Absatz 4 AGG jedenfalls für den Fall der Geschlechtsdiskriminierung noch nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Fischinger, NZA 2010, 1048; von Roetteken, jurisPR-ArbR 1/2011 Anmerkung 1 m.w.N). Dies begründet die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage auf Entschädigung gemäß § 15 Absatz 2 AGG  trotz Versäumung der rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung durch die betroffene Arbeitnehmerin.

14 Ta 768/10 (14.06.2011)

  1. Der nach einer Ausschlussfrist notwendigen ordnungsgemäßen gerichtlichen Geltendmachung steht grundsätzlich nicht (mehr) entgegen, dass nur ein Prozesskostenhilfeantrag mit einem Klageentwurf bei Gericht eingereicht wird. Dies folgt nunmehr aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Berücksichtigung des aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354).
  2. Zumindest handelt es sich hierbei um eine offene und ausschließlich im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage, was die hinreichende Erfolgsaussicht einer solchen Klage begründet.

14 Ta 519/10 (19.05.2011)

  1. Bei der Feststellung einer ernsthaften Bewerbungsabsicht handelt es sich typischerweise um eine aufgrund eines feststehenden Sachverhalts vorzunehmende Wertungsfrage, deren Entscheidung allein dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt und nicht im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgen kann.
  2. Macht ein aufgrund eines der in § 1 AGG genannten Merkmale abgelehnter Bewerber gegenüber dem Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch nach § 15 Absatz 2 AGG geltend, kann die nachfolgende Aufforderung, sich erneut zu bewerben und zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen, eine zuvor erfolgte Diskriminierung nicht beseitigen.
  3. Es begegnet grundsätzlichen Zweifeln, die auf eine solche Aufforderung hin unterbliebene Bewerbung als Indiz dafür zu werten, dass eine ernsthafte Bewerbungsabsicht zum Zeitpunkt der ersten Bewerbung nicht vorlag. Vielmehr ist es nach der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches naheliegend davon auszugehen, dass die Aufforderung zu einer erneuten Bewerbung und Vorstellung nicht ernst gemeint ist, sondern lediglich zur Vermeidung eines Entschädigungsanspruches die Vorstufe für eine dann vermeintlich begründete Ablehnung darstellt (gegen LAG Hamburg, 19. November 2008, 3 Ta 19/08, juris).
  4. Die Vernehmung der gegnerischen Partei gemäß § 445 ZPO ist nicht vorrangig gegenüber der Vernehmung der beweisbelasteten Partei gemäß § 448 ZPO.
  5. Ein Fall des grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegenden heimlichen Mithörens liegt nicht vor, wenn ein bei einem Telefonat ohne Kenntnis des anderen Gesprächsteilnehmers anwesender Zeuge, der dessen Äußerungen nicht mit¬hört, darüber vernommen wird, was eine Partei in seiner Gegenwart am Telefon erklärt hat.

8 Sa 2307/10 (30.05.2011)

Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstzeit ein Jubiläumsgeld, so findet im Falle des Betriebsübergangs keine Anrechnung der beim Betriebsveräußerer zurückgelegten Dienstzeit statt (im Anschl. an BAG NZA 2007,1426 ff). Soll hiervon abweichend eine Anrechnung erfolgen, so bedarf es hierzu ihrer zweifelsfreien vertraglichen Regelung.

8 Sa 95/11 (26.05.2011)

Hat der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess erfolgreich die Abweisung des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags beantragt, so stellt es kein unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Arbeitnehmer im Folgeprozess um eine erneute arbeitgeberseitige Kündigung nunmehr seinerseits einen Auflösungsantrag stellt und diesen u. a. auf Tatsachen stützt, welche schon im Zeitpunkt des Vorprozesses vorgelegen haben und schon zu diesem Zeitpunkt zur Begründung eines eigenen Auflösungsantrags hätten vorgetragen werden können.

5 Ta 334/11 (21.06.2011)

  1. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Parteien erfordert es bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich der richterlichen Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, 12. November 2007, 1 BVR 48/05, FamRZ 2008, 136).
  2. Ebenso wie bei Mängeln in den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. dazu LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAG Report 2002, 89) kann das Arbeitsgericht nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückweisen. Es muss vielmehr so rechtzeitig unter Fristsetzung auf Mängel des Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Unterlagen der Güte- oder Kammertermin sein kann, und damit vor einer (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können.

4 Sa 1772/10 (01.06.2011)

Trotz der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG können sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers ergeben. Hat der Arbeitnehmer keine eigene Kenntnis über den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb und fehlen dazu auch nähere Angaben im Interessenausgleich, muss der Arbeitgeber auf einfaches Bestreiten des Arbeitnehmers aufgrund einer ihm dann obliegenden sekundären Behauptungslast zu seinem unternehmerischen Konzept, dessen Umsetzung und der Auswirkungen auf den Beschäftigungsbereich wahrheitsgemäß vortragen. Geschieht dies nicht, ist die streitige Kündigung ohne Weiteres sozialwidrig.

8 Sa 1825/10 (12.05.2011)

Diebstahl einer Tafel Schokolade durch Lageristen im Lebensmitteleinzelhandel, welche wegen bevorstehender Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums bereits ausgesondert und zur Abgabe für soziale Zwecke bestimmt war; Interessenabwägung bei langjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

12 Sa 1925/10 (29.03.2011)

  1. Angestellte Lehrkräfte haben nach § 10 TVÜ-L keinen Anspruch auf die Zulage gem. § 14 TV-L wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
  2. Die Voraussetzungen des analog anwendbaren § 46 BBesG sind auch bei angestellten Lehrkräften nur erfüllt,  wenn  die Planstelle des konkreten Amtes vorhanden und frei ist.

10 TaBV 81/10 (20.05.2011)

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat oder seinem Vorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.

17 Sa 2265/10 (24.03.2011)

Bezieht der Beschäftigte nach Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV-UmBw) eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, so ruht in analoger Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-Bund der Anspruch des Beschäftigten auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-UmBw für den Zeitraum des Rentenbezugs.

6 Sa 2023/10 (06.04.2011)

Im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind dem Betriebsrat auch die Gründe für die Herausnahme aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG mitzuteilen. Durch die Unterzeichnung einer Namensliste durch die Betriebsparteien nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO wird insoweit nicht die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung indiziert.

Das vorsätzliche Abweichen von Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt unabhängig davon, ob die Abweichung nur „marginal“ ist, zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl i.S.v. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 InsO.

18 Sa 907/10 (04.03.2011)

  1. Zum Erlass eines Urteils nach Aktenlage ist das Arbeitsgericht nur befugt, wenn zuvor in mündlicher Verhandlung Anträge gestellt worden sind. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn lediglich in der Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist.
  2. Erlässt das Arbeitsgericht ein Urteil nach Lage der Akten, obgleich zuvor keine Anträge in mündlicher Verhandlung gestellt worden sind, so führt dies im Regelfall zur Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO. § 68 ArbGG steht dem nicht entgegen.

16 Sa 488/10 (14.04.2011)

Verstößt eine arbeitsvertragliche Klausel, die die Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden vorsieht, dadurch gegen zwingendes Urlaubsrecht, dass bei einem Ausscheiden am 31.07. bzw. 31.08. eines Jahres der gesetzliche Vollurlaub unterschritten wird, so ist sie insgesamt nach § 307 BGB unwirksam. Sie kann bei einem Ausscheiden am 30.09. nicht mit dem dann zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden.

17 Sa 2263/10 (17.03.2011)

Die Auslegung des § 47 Nr. 2 TV-AL II ergibt, dass auch die Kündigungsgründe dem Schriftformgebot des § 47 Nr. 1 TV-AL II unterliegen.

8 Sa 1583/09 (11.04.2011)

Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung nach den Regeln der Betrieblichen Übung setzt eine wiederholte und „vorbehaltlose“ Leistung voraus. Da allein die vorbehaltlose Leistung den erforderlichen Rechtsbindungswillen erkennen lässt bzw. den diesbezüglichen Vertrauenstatbestand begründet, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, welche im Streitfall vom Anspruchsteller zu beweisen ist.

16 Sa 1677/10 (10.03.2011)

Beschäftigte, die dienstplanmäßig an einem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit eingeteilt sind, benötigen die Gewährung von Urlaub, wenn sie an diesem Tag frei haben wollen, ohne dass sie dafür an einem anderen Tag einen Freizeitausgleich erhalten.

13 TaBV 98/10 (18.03.2011)

Wird eine Wahlvorschlagsliste mit einem irreführenden Kennwort trotz Beanstandung durch den Wahlvorstand nicht korrigiert, ist sie ungültig.

18 Sa 1827/10 (21.12.2010)

Bringt der Vollstreckungsschuldner durchgreifende materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (hier: Ausspruch einer Folgekündigung als Einwendung gegen den titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch) im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Absatz 1 Satz 3 ArbGG vor, so hat der Antrag, auch falls kein nicht zu ersetzender Nachteil ersichtlich ist, jedenfalls dann Erfolg, wenn der Vollstreckungsschuldner gegen die vorläufig vollstreckbare Entscheidung Berufung eingelegt hat und die materiellen Einwendungen erst nach Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind. Es wäre nicht interessengerecht, dass der Vollstreckungsschuldner die Berufung teilweise zurücknehmen und eine Klage gemäß § 767 Absatz 1 ZPO erheben müsste, um dann einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 Satz 1 stellen zu können.

18 Sa 744/10 (14.01.2011)

Die Überleitungsvorschriften des § 2 TV-Lohnstrukturen vom 04.07.2002 gelten nicht für Arbeitnehmer, die erst nach Inkrafttreten dieser Tarifvorschrift in die Gewerkschaft eintreten. Die Eingruppierung dieser Arbeitnehmer richtet sich ausschließlich nach § 5 BRTV Bau.

4 Sa 1038/10 (01.12.2010)

Ist der Arbeitgeber aufgrund einer dynamischen Verweisung auf die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes verpflichtet, eine dem Arbeitnehmer gewährte Übergangsversorgung („betriebliche Leistung“) anzupassen, muss er den sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag auch dann auszahlen, wenn die Summe aus Anpassungsgeld gemäß der Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus und fiktiver Betriebsrente nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes die zugesagte Gesamtversorgung nicht erreicht, so dass der Arbeitgeber einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag zahlen muss (im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.02.2009 – 3 AZR 783/07).

11 Sa 2266/10 (10.03.2011)

Bei der Einstellung eines Bewerbers ist die Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ebenso wie die Frage nach Vorstrafen nur eingeschränkt zulässig. Die Frage nach „innerhalb der letzten 3 Jahre anhängig gewesen[en]“ Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig unzulässig, soweit sie sich auf Ermittlungsverfahren bezieht, die im Zeitpunkt der Befragung abgeschlossen sind, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen ist. Ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn abgeschlossene Ermittlungsverfahren für die in Aussicht genommene Arbeitstätigkeit in spezifischer Weise einschlägig sind, konnte im zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben. Nach diesen Grundsätzen ist die ordentliche Kündigung eines angestellten Hauptschullehrers innerhalb der Probezeit wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB unwirksam, wenn sie damit begründet wird, der Lehrer habe bei Beantwortung der Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren der letzten 3 Jahre mehrere eingestellte Ermittlungsverfahren nicht angegeben (Einstellungen nach §§ 153 I, 153 a StPO / Einstellung unter Verweisung auf Privatklage).

16 Sa 282/10 (20.01.2011)

Die Urlaubsbestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) enthalten keine gegenüber dem Gesetzesrecht eigenständige Urlaubsregelung.

8 Sa 1854/10 (17.03.2011)

Umfangreiche Verstöße gegen Gleitzeitregelung durch Nichtbuchen von Pausen. Erhält das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers kündigungsrelevante Bedeutung erst durch seine mehrfache Wiederholung und die Summierung der wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitgeber (hier: unterlassenes Ausbuchen von „Raucherpausen“ im Arbeitszeiterfassungssystem in 11 Fällen innerhalb sechs Wochen mit der Folge unberechtigten Bezuges von Arbeitsentgelt für 267 Minuten), so beurteilt sich die Frage der Entbehrlichkeit einer Abmahnung jedenfalls dann nicht nach Unrechtsgehalt und Gesamtschaden, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Verdachtsmomenten eine Beobachtung des Arbeitnehmers veranlasst hat und jeden Einzelverstoß dokumentieren lässt, jedoch von einem frühzeitigen Eingreifen und einer Abmahnung absieht, ohne dass dies durch Art und Umstände der Pflichtverletzung begründet ist. Kann davon ausgegangen werden, dass bei frühzeitigem Einschreiten weitere Verstöße gegen die Gleitzeitregelung unterblieben wären, scheitert die Wirksamkeit einer fristlosten und fristgerechten Kündigung an der unterbliebenen Abmahnung, welche trotz Eindeutigkeit der Rechtslage und abstrakter Kündigungsandrohung in einem Aushang nicht entbehrlich ist.

11 Sa 2266/10 (10.03.2011)

Bei der Einstellung eines Bewerbers ist die Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ebenso wie die Frage nach Vorstrafen nur eingeschränkt zulässig. Die Frage nach „innerhalb der letzten 3 Jahre anhängig gewesen[en]“ Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig unzulässig, soweit sie sich auf Ermittlungsverfahren bezieht, die im Zeitpunkt der Befragung abgeschlossen sind, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen ist. Ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn abgeschlossene Ermittlungsverfahren für die in Aussicht genommene Arbeitstätigkeit in spezifischer Weise einschlägig sind, konnte im zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben. Nach diesen Grundsätzen ist die ordentliche Kündigung eines angestellten Hauptschullehrers innerhalb der Probezeit wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB unwirksam, wenn sie damit begründet wird, der Lehrer habe bei Beantwortung der Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren der letzten 3 Jahre mehrere eingestellte Ermittlungsverfahren nicht angegeben (Einstellungen nach §§ 153 I, 153 a StPO / Einstellung unter Verweisung auf Privatklage).

4 Sa 1388/10 (17.11.2010)

Arbeitnehmer, die in einer Verkaufsstelle des Einzelhandels in der Zeit von 20:00 Uhr bis 20:10 Uhr aufgrund eines vorab erstellten Dienstplans Arbeitsleistungen erbringen, haben auch dann Anspruch auf Zahlung des tariflichen Nachtarbeitszuschlags von 55% nach § 7 Absatz 1 Buchst. d) des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV), wenn die Verkaufsstelle um 20.00 Uhr schließt und danach Abschlussarbeiten i.S.v. § 2 Absatz 6 MTV anfallen. Der reduzierte Zuschlagssatz von 40% nach § 7 Absatz 2 MTV betrifft ausschließlich Arbeiten, die über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus zu leisten sind.

16 Sa 727/10 (24.02.2011)

Die Urlaubsregelungen des TVöD stellen kein vom Gesetzesrecht abweichendes eigenständiges Urlaubsregime im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar.

13 Sa 1566/10 (25.02.2011)

Ein Wahlbewerber besitzt besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 3 Satz 1 KSchG in jedem Fall dann, wenn ein gültiger Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wurde. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Betriebsratswahl durch Erlass des Wahlausschreibens bereits eingeleitet worden war.

16 Sa 1209/10 (09.12.2010)

Die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen- und Stahlindustrie stellen kein vom Gesetzesrecht losgelöstes eigenständiges tarifliches Urlaubsregime, das dazu führt, dass der tarifliche Mehrurlaub eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers erlischt und nicht abzugelten ist, dar.

9 Sa 1989/10 (15.02.2011)

Die Spätehenklausel gem. § 4 Absatz 4 der LO A des Essener Verbandes schließt auch dann eine Witwenversorgung aus, wenn die bei Beginn der Altersversorgung des früheren Angestellten bestehende Ehe geschieden wurde und sodann vor dem Versorgungsfall erneut geschlossen wurde.

11 Sa 1852/10 (03.02.2011)

  1. Nach § 23 IV TV-L hat die angestellte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG NW).
  2. Auch wenn § 3 VIII LRKG NW grundsätzlich einen schriftlichen Verzicht des Bediensteten auf Reisekostenerstattung zulässt, kann es dem Land wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt sein, sich auf eine eingeholte Verzichtserklärung zu berufen.
  3. Das ist der Fall, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorge erwirkt worden ist, indem die Genehmigung der Klassenfahrt entsprechend Nr. 3.3 der Wanderrichtlinien (WRL) davon abhängig gemacht worden ist, dass die Lehrkraft „zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichtet“.
  4. Dies gilt in gesteigertem Maß für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, die nach § 15 VI der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind („im Regelfall“). Es ist fürsorgewidrig, Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer bei der Genehmigung einer Klassenfahrt vor die Alternative zu stellen, auf begründete Ansprüche zu verzichten oder „ihre Klasse im Stich zu lassen“.

2 Ta 505/10 (07.02.2011)

Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist beim Widerspruch zwischen den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Vertragsdurchführung letztere maßgeblich.

Kommt es nicht zum Vollzug des Vertragsverhältnisses kann abweichend von der vertraglichen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn das Vertragsverhältnis seinem Inhalt nach tatsächlich nur als Arbeitsverhältnis durchgeführt werden könnte.

9 Sa 2007/10 (01.02.2011)

  1. Mit Inkrafttreten des § 111 Absatz 2 SchulG NW am 1.1.2006 endete das Versorgungsverhältnis zwischen einem Planstelleninhaber einer geschlossenen Ersatzschule und dem durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt als Haushaltsersatzschule bestimmten Schulträger; es ging mit diesem Zeitpunkt auf das Land NRW über.
  2. § 111 Absatz 3 SchulG NW bewirkt mit Beginn der Wiederverwendung des (früheren) Planstelleninhabers im Schuldienst das Ende des Anspruchs auf Ruhestandsbezüge aus dem einstweiligen Ruhestand.

13 TaBV 72/10 (21.01.2011)

Die außerordentliche Kündigung des Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und nicht des Betriebsrates.

14 Sa 1068/10 (09.11.2010)

  1. Führt die Bildung von Altersgruppen in ihrer Anwendung dazu, dass bei einer Verteilung der auszusprechenden Kündigungen entsprechend dem prozentualen Anteil der Altersgruppen an der davon erfassten Belegschaft die letzte Kündigung aus zwei Altersgruppen gleichermaßen erfolgen kann, ist die Herausnahme eines bestimmten Arbeitnehmers aus der sozialen Auswahl nicht nach § 1 Absatz 3 Satz 2 KSchG gerechtfertigt.
  2. Führt die Altersgruppenbildung zu einer Verringerung des Altersdurchschnitts um 2,66 Jahre, liegt eine erhebliche Verbesserung der Personalstruktur vor, welche nicht mehr nach § 1 Absatz 3 Satz 2 KSchG gerechtfertigt ist.
  3. Wird die Altersgruppenbildung auf einen bestimmten Betriebsbereich beschränkt, ist der Altersdurchschnitt vor und nach Ausspruch der Kündigungen allein in diesem Bereich zu ermitteln und nicht bezogen auf den Gesamtbetrieb.

13 TaBV 46/10 (14.01.2011)

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) vom 18.05.2004 (BGBl. I., S. 974) mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist, soweit danach die gemäß § 117 Absatz 2 Satz 1 BetrVG errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen nicht wahlvorschlagsberechtigt sind.

6 Sa 1344/10 (15.12.2010)

Eine lediglich mündliche, jedoch mit den Pflichtangaben nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1– 5 KSchG versehene Unterrichtung führt trotz Verstoßes gegen § 17 Absatz 2 Satz 1 KSchG nicht zur Unwirksamkeit einer im Zusammenhang mit der Massenentlassung erklärten Kündigung

6 Sa 1106/10 (15.12.2010)

Eine lediglich mündliche, jedoch mit den Pflichtangaben nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1-5 KSchG versehene Unterrichtung führt trotz Verstoßes gegen § 17 Absatz 2 Satz 1 KSchG nicht zur Unwirksamkeit einer im Zusammenhang mit der Massenentlassung erklärten Kündigung.

8 Sa 2010/10 (27.01.2011)

  1. Entfällt nach der tariflichen Regelung der Anspruch auf anteilige Sonderzahlung im Austrittsjahr im Fall der fristlosen Entlassung, so folgt aus dem hiermit verbundenen Anreiz, den Arbeitnehmer zur Vermeidung vertragswidriger Verhaltensweisen zu veranlassen, dass es sich bei der tariflichen Leistung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der laufend verdienten Vergütung, sondern um eine Leistung mit Mischcharakter handelt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer die Leistung auch im Krankheitsfall zu beanspruchen hat.
  2. Ein irrtümlich an den Betriebsveräußerer gerichtetes Geltendmachungsschreiben wahrt die tarifliche Ausschlussfrist, wenn es noch vor Fristablauf an den Betriebserwerber weitergeleitet wird und dieser aus den Umständen erkennen kann, dass er (und nicht der frühere Betriebsinhaber) als Schuldner gemeint ist (§ 133 BGB).

 

8 Sa 788/10 (13.01.2011)

  1. Weder das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gem. Artikel 140 GG, 137 WRV als solches, noch deren Entscheidung gegen konflikthafte Auseinandersetzungen um die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag und Arbeitskampf und für den „Dritten Weg“, noch das Wesen der „Dienstgemeinschaft“ rechtfertigen den umfassenden Ausschluss von Arbeitskämpfen im Bereich kirchlicher Einrichtungen. Einschränkungen des Rechts zur Führung von Arbeitskämpfen sind vielmehr an der konkreten Aufgabenstellung der kirchlichen Einrichtung auszurichten, wobei dem Selbstverständnis der Kirche Rechnung zu tragen ist, dass in caritativen Einrichtungen der in christlicher Überzeugung geleistete „Dienst am Menschen“ durch Maßnahmen des Arbeitskampfs nicht beeinträchtigt werden darf. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen und Funktionen je nach Nähe oder Ferne zum caritativen Auftrag der Einrichtung zu unterscheiden. Die Ausübung von Druck auf den kirchlichen Arbeitgeber, diesen durch organisatorische und wirtschaftliche Mehrbelastungen zum Eingehen auf die Kampfforderung zu veranlassen, ist auch im Bereich kirchlicher Einrichtungen nicht unzulässig.
  2. Der Ausschluss des Tarif- und Arbeitskampfrechts im Bereich kirchlicher Einrichtungen kann nicht damit begründet werden, mit dem sog. „Dritten Weg“ stehe ein dem Selbstverständnis der Kirchen entsprechendes System zur Regelung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, welches wegen seiner paritätischen Ausgestaltung der Arbeitnehmerseite gleiche Chancen zur Durchsetzung ihrer Interessen wie das staatliche Tarif- und Arbeitskampfsystem biete. Die Verfahrensregeln der „Arbeitsrechtlichen Kommission“ schließen eine Verhandlungsführung durch Gewerkschaft und Arbeitnehmervereinigungen aus und beschränken diese im Wesentlichen auf eine Beratungsfunktion, ohne dass hierfür die Eigenheiten des kirchlichen Dienstes eine Rechtfertigung bieten.

16 Sa 1521/09 (13.01.2011)

Keine geltungserhaltende Reduktion bei Kürzung einer Anwesenheitsprämie über den Rahmen des § 4 a EFZG.

8 Sa 1054/10 (25.11.2010)

Sieht der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Interessenausgleich mit Namensliste das Recht des Arbeitgebers vor, zur Entlassung vorgesehenen Vollzeitkräften bei besonderer Eignung anstelle der Kündigung eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten, so setzt eine entsprechende Handhabung die ergänzende Unterrichtung des Betriebsrats über Auswahlkriterien und Person der von der Kündigung verschonten Arbeitnehmer sowie die Mitteilung der Auswahlgründe im Sinne des § 1 III 2 KSchG im Kündigungsschutzprozess voraus.

6 Ta 486/10 (07.12.2010)

Das Gebührenprivileg für arbeitsgerichtliche Vergleiche nach Vorbemerkung 8 KV GKG kommt auch zum Zuge, wenn die Parteien nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen außergerichtlichen Vergleich abschließen und diesen vom Gericht feststellen lassen (Fortführung von LAG Hamm 24.07.1974 - 8 Ta 54/73).

5 Sa 1513/09 (08.09.2010)

Keine Weiterzahlung der Zulage für Angestellte im Schreibdienst nach Überleitung in den TVöD.

2 Ta 390/10 (03.01.2011)

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 a ArbGG ist auch dann gegeben, wenn ein Organvertreter während seiner Mitgliedschaft im Vertretungsorgan Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis geltend macht, sofern ausschließlich das frühere Arbeitsverhältnis und nicht das Anstellungsverhältnis des Organs die rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch darstellt.

 


 

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